Kanzlei Armin Unke Nordhorn/ Notar und Rechtsanwalt Armin Unke

Rechtstipp „Arbeitnehmerhaftung“

Rechtstipp von Rechtsanwalt und Notar Armin Unke in den Grafschafter Nachrichten vom 19.11.2017

Einmal bei der Arbeit nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Ein Schaden ist entstanden. Da stellt sich schnell die Frage, haftet auch der Arbeitnehmer für Schäden, die an Gütern des Arbeitgebers oder Dritten entstanden sind. Oder hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies ist eine nicht so einfach zu beantwortende Frage.

Es kommt zunächst auf den Grad des Verschuldens an. Es ist also zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Wird der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich allein. Bei normalerFahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt. Schäden, die infolge leichtester Fahrlässigkeit entstanden sind, sind im Rahmen des Allgemeinen Betriebsrisikos alleine vom Arbeitgeber zu tragen.

Ist diese Frage erst einmal geklärt, muss noch geprüft werden, in welchem Umfange der Arbeitnehmer haftet. Dabei kommt es auf die Abwägung der Gesamtumstände an. So z.B. auf den Schadenanlass, die Schadenfolgen, dieGefahrgeneigtheit,  die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abgedecktes Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist, die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten.

Den Ausführungen können Sie entnehmen, dass die Frage, ob und in welchem Umfange ein Arbeitnehmer haftet bzw. der Arbeitgeber Regress bei seinem Arbeitnehmer nehmen kann, einer intensiven und fachkundigen Prüfung bedarf. Insoweit raten wir an, sich im Falle eines Schadeneintrittes an einen versierten Kenner des Arbeitsrechtes zu wenden.