Steuertipp: „Eingangsrechnungen prüfen“

Unternehmer kennen das: Eine Rechnung trudelt ein, wird inhaltlich geprüft und bezahlt. Die Vorsteuer wird erfolgreich geltend gemacht. Auf die Formalien der Rechnung achtet kaum jemand. Im Rahmen einer oft erst viele Jahre später stattfindenden Prüfung findet das Finanzamt einen formalen Mangel und versagt den Vorsteuerabzug.

Zu Recht, wie ein Blick in das Gesetz zeigt. Denn § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Vorsteuerabzug „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung“ voraus. Eine solche liegt etwa dann nicht vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet ist oder das Datum fehlt. Die Konsequenzen können verheerend sein. Neben der Pflicht zur Steuernachzahlung für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Abzugs kommt es zur Vollverzinsung mit 6% jährlich. Zwar ist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung anerkannt, sodass eine formal fehlerhafte Rechnung auch nachträglich korrigiert werden kann, jedenfalls dann, wenn das Ausgangsdokument bereits Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Bislang war aber umstritten, ob diese Korrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirkt. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ: V R 26/15) nunmehr entschieden, dass eine Berichtigung mit Rückwirkung möglich ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Rechnung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt, ohne dies jedoch zu konkretisieren. Der BFH sah hier die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur als gegeben an. Folge: Steuernachzahlung und Vollverzinsung fielen weg.

Eingangsrechnungen sollten gleichwohl immer auch in formaler Hinsicht geprüft werden. Dies vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und ist auch unter einem anderen Gesichtspunkt interessant: Wer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG hat, kann bis zur Erteilung einer solchen regelmäßig das Entgelt zurückbehalten.