Verbrauchertipp „Alle Jahre wieder…“

Weihnachten rückt näher, ein Baum muss her. Das ist nicht immer ganz einfach. Soll er künstlich sein oder echt? Fichte oder Nordmanntanne? Mit oder ohne Ballen? Vom Supermarkt- Parkplatz, aus dem Baumarkt oder direkt vom Landwirt? Auch die Optik ist entscheidend. Was viele nicht wissen: Fast genauso groß wie die Auswahl an Bäumen für den Käufer ist die Auswahl an Umsatzsteuersätzen für den Verkäufer.

Dass der Verkauf eines Weihnachtsbaumes der Umsatzsteuer unterliegt, ist klar. Mit der Entscheidung zwischen 7 und 19 Prozent ist es aber nicht getan. Handelt es sich um einen künstlichen Baum, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Ausnahme: Der Verkäufer ist Kleinunternehmer. Dann fällt keine Umsatzsteuer an.

Bei echten Bäumen ist zu unterscheiden: Ist der Verkäufer ein ganz „normaler“ Unternehmer, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Gleiches gilt bei einem Verkauf durch einen nicht pauschalierenden Landwirt oder eine gemeinnützige Einrichtung im Rahmen ihres Zweckbetriebes. Beim Verkauf durch einen sogenannten pauschalierenden Landwirt fallen 5,5 Prozent Umsatzsteuer an, wenn er den Baum etwa im Wald geschlagen hat.

Hat der gleiche Landwirt den Baum selbst in einer Sonderkultur hochgezogen, gilt ein Steuersatz 10,7 Prozent. Ein Sonderfall ist der Verkauf gebrauchter Bäume unter Anwendung der Differenzbesteuerung. Hierbei wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis besteuert. Wird dagegen ein Baum in das Ausland verkauft, kann der Vorgang steuerfrei sein, muss er aber nicht. Es kommt auf die konkreten Umstände an.

Das gilt im Übrigen auch für den Adventskranz. Aber das ist wieder eine andere Geschichte…