Kanzlei Armin Unke Nordhorn/ Rechtsanwältin Sabrina Meiners

Verbrauchertipp „Übertragung der elterlichen Sorge“

Beitrag in den GN am 21.01.2018 von Rechtsanwältin Sabrina Meiners

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern unterschiedliche Glaubensrichtungen haben. Schwierig wird es aber häufig, wenn es darum geht, nach welchem Glauben das Kind erzogen und ob es ggf. getauft werden soll. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Eltern. Dieser Streit kann so weit gehen, dass das Gericht darüber entscheiden muss, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen werden soll, damit der dann alleinig Sorgeberechtigte seine Entscheidung „durchsetzen“ kann.

Gemäß § 1671 BGB setzt die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil voraus, dass zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erforderlich ist dann eine Gesamtabwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen umfassenden Betrachtung. Weiter ist zu beurteilen, ob die Eltern in der Lage sind, Entscheidungen gemeinsam treffen zu können. Eine Übertragung der elterlichen Sorge setzt insbesondere voraus, dass die Eltern zu einer gemeinsamen Entscheidungsfindung nicht bereit und fähig sind.  Solange die Eltern jedoch zumindest bereit sind, schriftlich gemeinsame Entscheidungen zu treffen, spricht vieles dafür, dass eine Kommunikation auf Elternebene möglich ist. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil würde dann ausscheiden.

Ob ein Kind getauft werden soll oder nicht und in welchem Glauben es erzogen werden soll, hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Es muss auch berücksichtigt werden, ob das Kind bereits Geschwister hat, die z. B. schon getauft sind, ob es selbst bereits einen Glauben ausübt und auch „offiziell“ in die jeweilige Gemeinschaft aufgenommen werden soll. Es ist somit ratsam, fachkundigen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen