Tag Archives: Familienrecht

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 26.02.2017

Pflegefamilien betreuen Kinder in der Gewissheit, dass die leiblichen Eltern die Rückführung des Kindes begehren können. Für die Pflegeeltern ist daher wichtig zu wissen, wann es durch das Gericht zu einer zeitlich unbefristeten Anordnung des Verbleibes des Kindes in der Pflegefamilie kommen kann.

Diese Frage hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 8. August 2016 unlängst entschieden. Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Dies bedeutet, dass genau geschaut werden muss, welche Gefahren für das Kind aus der Rückführung resultieren.

Es ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten, zu berücksichtigen. Das Kindeswohl ist hier das vorrangige Gut, welches es zu schützen gilt. Es sind die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und die seelischen Beeinträchtigungen zu betrachten. Die Abwägung kann sodann zu einer dauerhaften Verbleibensanordnung mit einer Umgangsregelung für die leiblichen Eltern führen, wenn bei einer Rückführung eine Beeinträchtigung des Kindes konkret droht.

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Beitrag unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Thema „Einvernehmliche Scheidung“

Wenn eine Ehe gescheitert ist, steht fast unvermeidlich das Thema Scheidung im Raum. Sind beide Ehepartner willens, sich ohne Streit scheiden zu lassen, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Neben der Scheidung der Ehe sollte unter anderem auch Einigkeit über zu zahlenden Unterhalt, die Verteilung des Vermögens, den Versorgungsausgleich und das Sorge- und Umgangsrecht bestehen.

Es ist sinnvoll, dass diese Fragen vorab in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, die dann dem Gericht vorgelegt werden kann.

Eine einjährige Trennungszeit ist in der Regel auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Voraussetzung, damit eine Ehe geschieden werden kann, wobei es möglich ist, den Scheidungsantrag schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.

Auch wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zumindest einer der Eheleute anwaltlich vertreten wird.

Es steht den Parteien jedoch frei, ob nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird oder jeder einen eigenen Anwalt beauftragt.

Es drängt sich schnell die Frage auf, wer für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen muss. Schließlich wird in solchen Fällen ein Anwalt meist nur deshalb engagiert, weil es der Anwaltszwang für die Antragstellung so vorsieht – und nicht, weil zwischen den Ehepartnern Streit besteht.

Während also der Antragsgegner auf juristischen Beistand verzichten darf, flattert dem Antragsteller die Anwaltsrechnung ins Haus, sofern ihm für den Antrag nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn der Antragsteller vermeiden möchte, allein auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben, gäbe es die Möglichkeit einer Kostenteilungsvereinbarung.