Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 26.02.2017
Pflegefamilien betreuen Kinder in der Gewissheit, dass die leiblichen Eltern die Rückführung des Kindes begehren können. Für die Pflegeeltern ist daher wichtig zu wissen, wann es durch das Gericht zu einer zeitlich unbefristeten Anordnung des Verbleibes des Kindes in der Pflegefamilie kommen kann.
Diese Frage hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 8. August 2016 unlängst entschieden. Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Dies bedeutet, dass genau geschaut werden muss, welche Gefahren für das Kind aus der Rückführung resultieren.
Es ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten, zu berücksichtigen. Das Kindeswohl ist hier das vorrangige Gut, welches es zu schützen gilt. Es sind die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und die seelischen Beeinträchtigungen zu betrachten. Die Abwägung kann sodann zu einer dauerhaften Verbleibensanordnung mit einer Umgangsregelung für die leiblichen Eltern führen, wenn bei einer Rückführung eine Beeinträchtigung des Kindes konkret droht.