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Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Osterausgabe 2017 des Wietmarscher Anzeigers

Unlängst hat das Landgericht Oldenburg folgenden Fall entschieden (LG Oldenburg, 07.03.2017, 16 S 516/16):

Es ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einen Pkw und einem Fahrradfahrer. Der beklagte Autofahrer wollte mit seinem Pkw eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die stark befahrene Straße fahren und wartete daher schräg auf dem Fahrradweg stehend auf eine Lücke. Sodann kam ein Fahrradfahrer und wollte den Pkw am Heck umfahren. Er übersah dabei eine Rasenkante, kam dabei zu Fall und wurde verletzt. Der Fahrradfahrer verlangte 50 % seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat eine Haftung des Autofahrers zu 25 % angenommen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen.

Es liegt hier zwar kein Verschulden des Beklagten vor, insbesondere hatte er nicht die Pflicht den Fahrradweg zu räumen, aber die Betriebsgefahr des Pkws rechtfertigt ein Mitverschulden des Beklagten. Grund: Ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, muss diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wieder räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, hat der Beklagte eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert hat, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten konnte.

Diese Entscheidung stellt klar, dass wenn man eine Gefahr trotz Einhaltung der Regeln schafft und diese sich auch realisiert, ein Verschulden nicht gänzlich ausgeschaltet werden kann.

Zur Klarstellung: Die Betriebsgefahr beschreibt die Gefahr, die automatisch von einer Sache ausgeht, sobald sie in Betrieb genommen wird. Die Gefahr ist also mit der Eigenart der Sache verbunden. Neben bestimmten Sachen bilden auch Tiere eine gesteigerte Gefährdungslage für einen Schadenseintritt. Die Konsequenz daraus trifft denjenigen, der diese Sache, die als Gefahrenquelle angesehen wird, in Betrieb nimmt. Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine gesteigerte Haftung vor.

Bei einem Pkw zeigt sich die Betriebsgefahr wie folgt: Zu jeder Zeit, in der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, geht von ihm eine abstrakte Gefahr aus. Es muss zu keiner tatsächlichen Gefahrenlage gekommen sein, ebenso wenig muss ein verkehrswidriges Verhalten vorliegen. Allein das Benutzen des Fahrzeuges genügt, um die Betriebsgefahr zu bejahen.

Bei unklaren Verkehrsunfällen lassen Sie sich daher immer kompetent von einem Rechtsanwalt beraten.

Beitrag von Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Verkehrsrecht

Vergehen im Straßenverkehr ahndet der Bußgeldkatalog nach deutschem Recht mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten. Bei besonders schwerwiegenden Tatbeständen kann sogar der Fahrerlaubnisentzug drohen. Sollte ein Fahrer jedoch die Maximalgrenze von 8 Punkten im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg erreichen, droht ihm das Gleiche. Aus diesem Grund ist es wichtig, den eigenen Punktestand und den Verfall der Punkte in Flensburg immer im Auge zu behalten.

Seit der Punktereform im Mai 2014 ist es für Autofahrer schwierig, die Tilgungsfristen zu verstehen. Die Auswirkungen der Punkte funktionieren auf zwei unterschiedliche Arten, da der Punkteverfall vor und nach der Reform unterschiedlich betrachtet wird.

 

Punkteverfall vor der Reform

Vor der Reform am 01.05.2014 verfielen die Punkte wie folgt:

Jeder Punkt beeinflusste einen anderen. Dies bedeutet, dass wenn ein neuer Punkt dazugekommen ist, stoppte dies den Verfall der bisherigen Punkte und die Verjährung begann von vorne (für alle Punkte).

Folgendes Verjährungsprinzip wurde angewandt:

Punkte und ihre jeweilige Verjährungsfrist:

  • Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
  • Straftaten: 5 Jahre
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug: 10 Jahre

Alle bis zum 30.04.2014 gesammelten Punkte verjähren nach diesem Prinzip.

 

Punkteverfall nach der Reform

Seit der Reform verjähren die Punkte, welche nach dem 01.05.2014 gesammelt wurden, nach einem neuen Prinzip. Jeder Punkt verjährt nun für sich. Neu hinzugekommene Punkte unterbrechen nicht die Löschung der alten Punkte.

Folgendes Verjährungsprinzip wird nunmehr angewandt:

Punkte und ihre jeweilge Verjährungsfrist:

  • Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt nach sich ziehen: 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die zwei Punkte nach sich ziehen: 5 Jahre
  • Straftaten, die drei Punkte nach sich ziehen: 10 Jahre

Dies bedeutet, dass jeder Punkt nach Ablauf seiner Verjährungsfrist gelöscht wird, unabhängig davon, ob weitere Punkte angehäuft worden sind. Dies ist für die Verkehrsteilnehmer wesentlich übersichtlicher und verständlicher.

Wer seinen Punktestand erfragen möchte, muss sich an das Kraftfahrt-Bundesamt wenden.

 

Überliegefrist

Nach Ablauf der Verjährung werden die Punkte in Flensburg jedoch nicht sofort gelöscht. Dies geschieht erst nach Ablauf eines weiteren Jahres, der Überliegefrist. Punkte, welche sich in der Überliegefrist befinden, sind in der Regel nicht mehr für die Behörden einsehbar, lediglich noch für den Bürger oder dessen Anwalt.

 

Wann werden die Punkte eingetragen?

Punkte werden erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides in der Akte in Flensburg vermerkt, sodass man die Eintragung durch Erhebung eines Einspruchs hinauszögern kann.

Einen Sonderfall bildet hier die 8-Punkte-Grenze. Wenn jemand bereits sieben Punkte gesammelt hat und nunmehr ein weiterer Punkt droht und somit auch der Fahrerlaubnisentzug, entscheidet die Behörde nach dem „Tattagprinzip“. Ist also der verjährte Punkt an dem Tattag des neuen Tags noch nicht verjährt, kann dennoch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Damit soll verhindert werden, dass der Verkehrssünder die Punkte durch Einsprüche und Gerichtsverfahren unnötig in die Länge zieht und damit dem Entzug des Führerscheins entgehen kann.

 

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Bußgeldkatalog.

Unternehmer kennen das: Eine Rechnung trudelt ein, wird inhaltlich geprüft und bezahlt. Die Vorsteuer wird erfolgreich geltend gemacht. Auf die Formalien der Rechnung achtet kaum jemand. Im Rahmen einer oft erst viele Jahre später stattfindenden Prüfung findet das Finanzamt einen formalen Mangel und versagt den Vorsteuerabzug.

Zu Recht, wie ein Blick in das Gesetz zeigt. Denn § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Vorsteuerabzug „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung“ voraus. Eine solche liegt etwa dann nicht vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet ist oder das Datum fehlt. Die Konsequenzen können verheerend sein. Neben der Pflicht zur Steuernachzahlung für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Abzugs kommt es zur Vollverzinsung mit 6% jährlich. Zwar ist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung anerkannt, sodass eine formal fehlerhafte Rechnung auch nachträglich korrigiert werden kann, jedenfalls dann, wenn das Ausgangsdokument bereits Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Bislang war aber umstritten, ob diese Korrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirkt. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ: V R 26/15) nunmehr entschieden, dass eine Berichtigung mit Rückwirkung möglich ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Rechnung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt, ohne dies jedoch zu konkretisieren. Der BFH sah hier die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur als gegeben an. Folge: Steuernachzahlung und Vollverzinsung fielen weg.

Eingangsrechnungen sollten gleichwohl immer auch in formaler Hinsicht geprüft werden. Dies vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und ist auch unter einem anderen Gesichtspunkt interessant: Wer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG hat, kann bis zur Erteilung einer solchen regelmäßig das Entgelt zurückbehalten.

… dachte sich ein Steuerpflichtiger und wollte seine Steuerschuld in Höhe von immerhin 140.000,00 € in den Räumen des Finanzamtes bar begleichen. Da die dortige Kasse geschlossen war, wurde die Annahme des Geldes verweigert. Der Steuerpflichtige wurde an die Deutsche Bundesbank verwiesen, wo er eine Bareinzahlung vornehmen könne. Dies lehnte er ab, weil das Finanzamt laut Gesetz ein örtliches Institut zur Annahme des Geldes ermächtigen müsse. Dem kam die Behörde nach und benannte die örtliche Sparkasse. Dort wurde die Annahme des Geldes aber verweigert. Der Steuerpflichtige befürchtete nun, dass das Finanzamt vollstrecken würde, um an das Geld zu kommen. Er stellte deshalb einen Eilantrag beim FG Münster (AZ: 7 V 2897/15). Dieser Antrag hatte allerdings keinen Erfolg. Da das Finanzamt ein örtliches Institut zur Annahme ermächtigt habe, sei es seinen Pflichten hinreichend nachgekommen. Auf die ablehnende Entscheidung der Sparkasse habe die Behörde keinen Einfluss gehabt. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass Steuerschulden unbar zu begleichen sind.

Pech hatte auch ein Ehepaar, das sich der für Landund Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige grundsätzlich geltenden Pflicht zur „Online-Abgabe“ der Steuererklärung widersetzen wollte, weil aus seiner Sicht „spätestens seit den Enthüllungen von Edward Snowden“ bewiesen sei, dass das Internet niemals sicher sein könne. Das Finanzamt müsse das Ehepaar von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung per Datenfernübertragung befreien. Diese Ansicht teilten das Finanzamt und das FG Baden-Württemberg (AZ: 7 K 3192/15) nicht. Die begehrte Entbindung komme nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Abgabe per Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei. Vorhandene Bedenken hinsichtlich der Übertragungssicherheit seien nicht ausreichend. Der genannte Personenkreis muss seine Erklärungen also auch künftig „online“ übermitteln.

Alle anderen dürfen weiterhin hoffen, dass die Steuererklärung irgendwann tatsächlich auf den vielzitierten Bierdeckel passt.

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 26.02.2017

Pflegefamilien betreuen Kinder in der Gewissheit, dass die leiblichen Eltern die Rückführung des Kindes begehren können. Für die Pflegeeltern ist daher wichtig zu wissen, wann es durch das Gericht zu einer zeitlich unbefristeten Anordnung des Verbleibes des Kindes in der Pflegefamilie kommen kann.

Diese Frage hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 8. August 2016 unlängst entschieden. Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Dies bedeutet, dass genau geschaut werden muss, welche Gefahren für das Kind aus der Rückführung resultieren.

Es ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten, zu berücksichtigen. Das Kindeswohl ist hier das vorrangige Gut, welches es zu schützen gilt. Es sind die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und die seelischen Beeinträchtigungen zu betrachten. Die Abwägung kann sodann zu einer dauerhaften Verbleibensanordnung mit einer Umgangsregelung für die leiblichen Eltern führen, wenn bei einer Rückführung eine Beeinträchtigung des Kindes konkret droht.

Beitrag von unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 28.08.2016

Es hat gekracht. Das eigene Auto wurde beschädigt. Eventuell hat man selbst Verletzungen erlitten.

Der erste Schock ist gerade verdaut, da erhält man einen Anruf von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine vertrauensvolle Stimme verspricht, sich von nun an um alles zu kümmern. Sie haben den Eindruck, dass Ihr Schaden schnell und effektiv reguliert wird. Eine angenehme Überraschung. Oder etwa nicht?

Der nette Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung kennt sich in seinem Tagesgeschäft der Unfallschadensregulierung bestens aus.

Sie auch? Wissen Sie, was Ihnen zusteht? Ist Ihnen der Haushaltsführungsschaden ein Begriff? Wissen Sie, welches Schmerzensgeld Sie verlangen können? Müssen Sie den Gutachter der gegnerischen Versicherung wirklich akzeptieren?

Selbstverständlich arbeitet die gegnerische Versicherung nicht für Sie, sondern einzig und allein im eigenen Interesse. Sie wird Ihnen allenfalls den Schaden ersetzen, den Sie auch anmelden und nicht etwa das, was Ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.

Schon bei der Formulierung der Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung ist Vorsicht geboten. Eine flapsige Anmerkung kann Ihnen schnell als Mitverschulden angekreidet werden.

Die Versicherungen arbeiten mit einem Schadenmanagement. Durch eine frühe Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten soll vermieden werden, dass dieser zu einem freien Sachverständigen, zu freien Werkstätten, zu einem freien Mietwagenunternehmen und vor allen Dingen zu einem Anwalt geht.

Wir als Anwälte vertreten Ihre Verkehrsunfallsachen in Ihrem Interesse und setzen Ihre Ansprüche durch.

Die Anwaltskosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe der Haftungsquote erstatten.

Ob Sie sie mit Bundesministerin Manuela Schwesig nur als stumpfes Schwert oder mit dem verstorbenen Autor Klaus Klages als geballte Faust der öffentlichen Hand ansehen, spielt spätestens dann keine Rolle mehr, wenn sie vor der Tür steht: die Steuerfahndung. Regelmäßig wird Sie in einer solchen Situation nur die Antwort auf eine Frage interessieren: „Was ist zu tun?“

Zunächst sollten Sie größtmögliche Ruhe bewahren. Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt. Bitten Sie den Leiter der Durchsuchungsmaßnahme höflich um eine Visitenkarte und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Schaffen Sie eine angenehme Gesprächsatmosphäre. Vergessen Sie aber nicht, dass Sie sich selbst nicht belasten müssen. Unüberlegte Spontanäußerungen sind zu vermeiden. Sammeln Sie möglichst viele Informationen.

Entbinden Sie Ihren Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Unterlassen Sie zwingend körperlichen Widerstand.

Auch wenn Sie lediglich zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet sind, kann die freiwillige Herausgabe von Unterlagen zur Vermeidung von Zufallsfunden sinnvoll sein. Versuchen Sie keinesfalls, Beweismittel beiseitezuschaffen. Weisen Sie den Fahndungsleiter frühzeitig darauf hin, welche Unterlagen Sie für Ihre tägliche Arbeit benötigen.

Ist kein Anwalt zugegen, sollten Sie abschließend mit dem Fahndungsleiter das weitere Vorgehen erörtern. Spätestens nach dem Ende der Durchsuchungsmaßnahme sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit dieser Akteneinsicht beantragen und etwaige Rechtsmittel prüfen kann. Außerdem ist die Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. denn eines steht fest: Eine Durchsuchung ist unangenehm, sie ist aber kein Beweis für eine Straftat.

 

Die Ballermann-Party bereitete ihrem Veranstalter auch Tage später noch Kopfschmerzen. Sangria hatte er nicht getrunken, wegen der an eine Baleareninsel erinnernden Namensgebung aber tief in die Tasche greifen müssen. Denn den Begriff Ballermann hatte sich bereits vor etlichen Jahren ein kluger Kopf durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) schützen lassen. Nicht der Inhaber eines spanischen Lokals, sondern dem Vernehmen nach ein deutscher Jurastudent, der ursprünglich eine Kneipe im Ruhrgebiet unter der Bezeichnung eröffnen wollte. Klingt komisch, ist aber so.

Markenschutz entsteht nämlich im Regelfall durch die Eintragung einer Marke. Hierdurch erwirbt der Markeninhaber für zunächst zehn Jahre das alleinige Nutzungsrecht. Wesentliche Voraussetzungen der Eintragung einer Marke sind deren Unterscheidungskraft, ihre grafische Darstellbarkeit sowie das Fehlen von Schutzhindernissen. Gattungsbezeichnungen etwa sind nicht eintragbar.

Schutzfähig sind Wortmarken (Nivea), Bildmarken (Mercedesstern), Wort-/ Bildmarken (Bayer-Kreuz), Zahlen (4711), Hörzeichen (Darstellbarkeit in Notenform reicht aus), Formen (Toblerone) und Farben (Milka-Lila).

Wer die Rechte eines Markeninhabers verletzt, erhält in der Regel eine Abmahnung, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung. Mitunter wird Schadenersatz geltend gemacht („fiktive Lizenzgebühr“).

Um Markenrechtsverketzungen zu vermeiden, sollte recherchiert werden. Hinweise und Links hierzu finden sich auf der Homepage des DPMA unter www.dpma.de/marke/recherche. Bei der Recherche ist die Fantasie gefragt, weil eine Verletzung auch droht, wenn die gewählte Bezeichnung nur Ähnlichkeit zu einer bereits registrierten Marke aufweist. Wem trotz aller Recherchemaßnahmen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, der sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Übrigens, den Veranstaltern von After-Work-Partys droht keine Gefahr. Nach einer Entscheidung des BPatG ist der Begriff für den Veranstaltungsbereich mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar.

Beitrag unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Thema „Einvernehmliche Scheidung“

Wenn eine Ehe gescheitert ist, steht fast unvermeidlich das Thema Scheidung im Raum. Sind beide Ehepartner willens, sich ohne Streit scheiden zu lassen, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Neben der Scheidung der Ehe sollte unter anderem auch Einigkeit über zu zahlenden Unterhalt, die Verteilung des Vermögens, den Versorgungsausgleich und das Sorge- und Umgangsrecht bestehen.

Es ist sinnvoll, dass diese Fragen vorab in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, die dann dem Gericht vorgelegt werden kann.

Eine einjährige Trennungszeit ist in der Regel auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Voraussetzung, damit eine Ehe geschieden werden kann, wobei es möglich ist, den Scheidungsantrag schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.

Auch wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zumindest einer der Eheleute anwaltlich vertreten wird.

Es steht den Parteien jedoch frei, ob nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird oder jeder einen eigenen Anwalt beauftragt.

Es drängt sich schnell die Frage auf, wer für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen muss. Schließlich wird in solchen Fällen ein Anwalt meist nur deshalb engagiert, weil es der Anwaltszwang für die Antragstellung so vorsieht – und nicht, weil zwischen den Ehepartnern Streit besteht.

Während also der Antragsgegner auf juristischen Beistand verzichten darf, flattert dem Antragsteller die Anwaltsrechnung ins Haus, sofern ihm für den Antrag nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn der Antragsteller vermeiden möchte, allein auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben, gäbe es die Möglichkeit einer Kostenteilungsvereinbarung.

Neues Portal des BMJV zu Verbraucherrechten auf wissen-wappnet.de

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet auf seinem jüngst eingerichteten Verbraucherportal wissen-wappnet.de Tipps, Ratgeber, Erklärvideos und weiterführende Informationen rund um Verbraucherrechte.

Sie stehen mitten im Leben, führen ein erfolgreiches Unternehmen und Ihrer Familie geht es gut? Dann haben Sie allen Grund zur Freude. Vergessen Sie aber nicht, dass sich diese Situation durch Unfall oder Krankheit ändern kann. Passieren kann das jedem von uns. Unerwartet. Jeden Tag.

Ihre Familie wird sich in erster Linie um Ihr Wohlbefinden kümmern. Weil Sie entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen haben, erhalten Sie die bestmögliche medizinische Versorgung. Nur: Wer kümmert sich um Ihr Unternehmen? Mit wenig Aufwand können Sie Vorsorgemaßnahmen treffen. Packen Sie Ihren Notfallkoffer.

Was hinein gehört? Das hängt von den individuellen Umständen ab. Eine Generalvorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, vollumfänglich für Sie zu handeln. Jedenfalls dann, wenn sie notariell beurkundet ist. Manchmal ist die Bestellung eines Notfall-Geschäftsführers oder Notfall-Prokuristen der bessere Weg. Schriftlich festgehaltene Handlungsanweisungen sorgen für ein Handeln in Ihrem Sinne. Eine Bankvollmacht garantiert, dass Gehälter gezahlt und Rechnungen beglichen werden können.

Eine Kopie des Gesellschaftsvertrages gehört ebenso in den Notfallkoffer wie Ihr Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie relevante Liefer-, Miet-, Leasing-, Darlehens- und Arbeitsverträge. Hinweise zu bestehenden Patenten, Schutz- und Markenrechten sowie Lizenzen dürfen nicht fehlen. Eine Aufstellung der Versicherungen und Bankverbindungen ist unentbehrlich. Die Kontaktdaten wichtiger Ansprechpartner müssen in den Koffer.

Ohne Informationen zum Hinterlegungsort von Zweitschlüsseln geht wenig. Ohne Passwörter geht noch weniger. Auch eine Aufstellung Ihrer Immobilien gehört hinein. Legen Sie entsprechende Grundbuchauszüge am besten gleich dazu.

Auch als Unternehmer sind Sie in erster Linie Mensch. Überlegen Sie, ob im Notfallkoffer Platz für eine Patientenverfügung ist.

Fragen Sie sich, ob das Gesetz die richtigen Rahmenbedingungen für Ihre Ehe vorgibt. Packen Sie andernfalls noch einen (notariellen) Ehevertrag mit ein. Beim Notfallkoffer gibt es keine Übergepäckgebühren.

Sie haben Ihren Notfallkoffer gepackt? Dann haben Sie ideale Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Ihr Unternehmen nach Ihrer Genesung noch erfolgreich läuft.

Vergessen Sie aber nicht, auch für Ihren Todesfall vorzusorgen. Das tut niemand gerne. Machen Sie es trotzdem. Überlegen Sie, wer Ihr Unternehmen fortführen soll. Wer soll Ihr Einfamilienhaus bekommen? Wer die Eigentumswohnungen? Ihre gesetzlichen Erben? Als streitanfällige Erbengemeinschaft? Lieber nicht. Möchten Sie jemanden enterben? Droht Ihre Ehe zu scheitern? Haben Sie ein Kind mit Behinderung? Oder sind Sie Teil einer Patchwork-Familie? Dann führt an einem Testament oder Erbvertrag vernünftigerweise ohnehin kein Weg vorbei. Oft ist die zivilrechtlich naheliegende Lösung auch steuerrechtlich optimal. Aber nicht immer.

Lassen Sie sich beraten. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen der Gesetzgeber bietet.