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Unternehmer kennen das: Eine Rechnung trudelt ein, wird inhaltlich geprüft und bezahlt. Die Vorsteuer wird erfolgreich geltend gemacht. Auf die Formalien der Rechnung achtet kaum jemand. Im Rahmen einer oft erst viele Jahre später stattfindenden Prüfung findet das Finanzamt einen formalen Mangel und versagt den Vorsteuerabzug.

Zu Recht, wie ein Blick in das Gesetz zeigt. Denn § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Vorsteuerabzug „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung“ voraus. Eine solche liegt etwa dann nicht vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet ist oder das Datum fehlt. Die Konsequenzen können verheerend sein. Neben der Pflicht zur Steuernachzahlung für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Abzugs kommt es zur Vollverzinsung mit 6% jährlich. Zwar ist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung anerkannt, sodass eine formal fehlerhafte Rechnung auch nachträglich korrigiert werden kann, jedenfalls dann, wenn das Ausgangsdokument bereits Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Bislang war aber umstritten, ob diese Korrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirkt. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ: V R 26/15) nunmehr entschieden, dass eine Berichtigung mit Rückwirkung möglich ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Rechnung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt, ohne dies jedoch zu konkretisieren. Der BFH sah hier die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur als gegeben an. Folge: Steuernachzahlung und Vollverzinsung fielen weg.

Eingangsrechnungen sollten gleichwohl immer auch in formaler Hinsicht geprüft werden. Dies vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und ist auch unter einem anderen Gesichtspunkt interessant: Wer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG hat, kann bis zur Erteilung einer solchen regelmäßig das Entgelt zurückbehalten.

… dachte sich ein Steuerpflichtiger und wollte seine Steuerschuld in Höhe von immerhin 140.000,00 € in den Räumen des Finanzamtes bar begleichen. Da die dortige Kasse geschlossen war, wurde die Annahme des Geldes verweigert. Der Steuerpflichtige wurde an die Deutsche Bundesbank verwiesen, wo er eine Bareinzahlung vornehmen könne. Dies lehnte er ab, weil das Finanzamt laut Gesetz ein örtliches Institut zur Annahme des Geldes ermächtigen müsse. Dem kam die Behörde nach und benannte die örtliche Sparkasse. Dort wurde die Annahme des Geldes aber verweigert. Der Steuerpflichtige befürchtete nun, dass das Finanzamt vollstrecken würde, um an das Geld zu kommen. Er stellte deshalb einen Eilantrag beim FG Münster (AZ: 7 V 2897/15). Dieser Antrag hatte allerdings keinen Erfolg. Da das Finanzamt ein örtliches Institut zur Annahme ermächtigt habe, sei es seinen Pflichten hinreichend nachgekommen. Auf die ablehnende Entscheidung der Sparkasse habe die Behörde keinen Einfluss gehabt. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass Steuerschulden unbar zu begleichen sind.

Pech hatte auch ein Ehepaar, das sich der für Landund Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige grundsätzlich geltenden Pflicht zur „Online-Abgabe“ der Steuererklärung widersetzen wollte, weil aus seiner Sicht „spätestens seit den Enthüllungen von Edward Snowden“ bewiesen sei, dass das Internet niemals sicher sein könne. Das Finanzamt müsse das Ehepaar von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung per Datenfernübertragung befreien. Diese Ansicht teilten das Finanzamt und das FG Baden-Württemberg (AZ: 7 K 3192/15) nicht. Die begehrte Entbindung komme nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Abgabe per Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei. Vorhandene Bedenken hinsichtlich der Übertragungssicherheit seien nicht ausreichend. Der genannte Personenkreis muss seine Erklärungen also auch künftig „online“ übermitteln.

Alle anderen dürfen weiterhin hoffen, dass die Steuererklärung irgendwann tatsächlich auf den vielzitierten Bierdeckel passt.

Ob Sie sie mit Bundesministerin Manuela Schwesig nur als stumpfes Schwert oder mit dem verstorbenen Autor Klaus Klages als geballte Faust der öffentlichen Hand ansehen, spielt spätestens dann keine Rolle mehr, wenn sie vor der Tür steht: die Steuerfahndung. Regelmäßig wird Sie in einer solchen Situation nur die Antwort auf eine Frage interessieren: „Was ist zu tun?“

Zunächst sollten Sie größtmögliche Ruhe bewahren. Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt. Bitten Sie den Leiter der Durchsuchungsmaßnahme höflich um eine Visitenkarte und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Schaffen Sie eine angenehme Gesprächsatmosphäre. Vergessen Sie aber nicht, dass Sie sich selbst nicht belasten müssen. Unüberlegte Spontanäußerungen sind zu vermeiden. Sammeln Sie möglichst viele Informationen.

Entbinden Sie Ihren Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Unterlassen Sie zwingend körperlichen Widerstand.

Auch wenn Sie lediglich zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet sind, kann die freiwillige Herausgabe von Unterlagen zur Vermeidung von Zufallsfunden sinnvoll sein. Versuchen Sie keinesfalls, Beweismittel beiseitezuschaffen. Weisen Sie den Fahndungsleiter frühzeitig darauf hin, welche Unterlagen Sie für Ihre tägliche Arbeit benötigen.

Ist kein Anwalt zugegen, sollten Sie abschließend mit dem Fahndungsleiter das weitere Vorgehen erörtern. Spätestens nach dem Ende der Durchsuchungsmaßnahme sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit dieser Akteneinsicht beantragen und etwaige Rechtsmittel prüfen kann. Außerdem ist die Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. denn eines steht fest: Eine Durchsuchung ist unangenehm, sie ist aber kein Beweis für eine Straftat.

 

Tipp zum Steuerrecht: „Durch Schaukeln Vermögen sichern und Steuern sparen“ –  Beitrag in der Sonntagszeitung für die Grafschaft Bentheim vom 11.10.2015

Als die Eheleute Müller – Name geändert – sich 1990 das Ja-Wort gaben, waren beide vermögenslos. Einen Ehevertrag schlossen sie nicht, lebten also fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Laufe der Jahre häufte Herr Müller ein Vermögen von vier Millionen Euro an, während Frau Müller die vier Kinder großzog und deshalb auch im Jahre 2015 noch immer über kein nennenswertes Vermögen verfügt.

Herr Müller möchte seiner Ehefrau nunmehr die Hälfte seines Vermögens übertragen. In erster Linie natürlich aus Liebe, aber auch wegen seines als GmbH-Geschäftsführer und Vereinsvorstand bestehenden persönlichen Haftungsrisikos und weil er die Pflichtteilsansprüche seines unehelichen Sohnes minimieren will.

Und eine Schenkungssteuer soll, im Falle eines Falles, natürlich auch nicht anfallen. Das Problem liegt zunächst darin, dass Schenkungen zwischen Eheleuten mindestens zehn Jahre lang von Pflichtteilsberechtigten im Rahmen ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht und unter Umständen auch von Gläubigern angefochten werden können. Zudem unterliegen Schenkungen zwischen Eheleuten, soweit der Freibetrag – derzeit liegt dieser bei einer halben Millionen Euro – überschritten wird, der Schenkungssteuer – und der Steuersatz zwischen Eheleuten liegt bei bis zu 30 Prozent.

Eine Lösungsmöglichkeit ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Hierzu beenden die Eheleute Müller den bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Vertarg. Dadurch erwirbt Frau Müller einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von zwei Millionen Euro. Die Begleichung dieser Forderung durch Herrn Müller ist keine Schenkung. Der Vorgang ist also im Grundsatz weder anfechtbar noch unterliegt er der Schenkungssteuer. In einem nächsten Schritt wechseln die Eheleute Müller, wieder mit einem notariellen Vertrag, erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück. Ziel erreicht.

Der Fall zeigt: Frühzeitiges Handeln spart Steuern und sichert Vermögen. Und das gilt nicht nur für Millionäre.