Tag Archives: Verkehrsrecht

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Osterausgabe 2017 des Wietmarscher Anzeigers

Unlängst hat das Landgericht Oldenburg folgenden Fall entschieden (LG Oldenburg, 07.03.2017, 16 S 516/16):

Es ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einen Pkw und einem Fahrradfahrer. Der beklagte Autofahrer wollte mit seinem Pkw eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die stark befahrene Straße fahren und wartete daher schräg auf dem Fahrradweg stehend auf eine Lücke. Sodann kam ein Fahrradfahrer und wollte den Pkw am Heck umfahren. Er übersah dabei eine Rasenkante, kam dabei zu Fall und wurde verletzt. Der Fahrradfahrer verlangte 50 % seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat eine Haftung des Autofahrers zu 25 % angenommen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen.

Es liegt hier zwar kein Verschulden des Beklagten vor, insbesondere hatte er nicht die Pflicht den Fahrradweg zu räumen, aber die Betriebsgefahr des Pkws rechtfertigt ein Mitverschulden des Beklagten. Grund: Ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, muss diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wieder räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, hat der Beklagte eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert hat, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten konnte.

Diese Entscheidung stellt klar, dass wenn man eine Gefahr trotz Einhaltung der Regeln schafft und diese sich auch realisiert, ein Verschulden nicht gänzlich ausgeschaltet werden kann.

Zur Klarstellung: Die Betriebsgefahr beschreibt die Gefahr, die automatisch von einer Sache ausgeht, sobald sie in Betrieb genommen wird. Die Gefahr ist also mit der Eigenart der Sache verbunden. Neben bestimmten Sachen bilden auch Tiere eine gesteigerte Gefährdungslage für einen Schadenseintritt. Die Konsequenz daraus trifft denjenigen, der diese Sache, die als Gefahrenquelle angesehen wird, in Betrieb nimmt. Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine gesteigerte Haftung vor.

Bei einem Pkw zeigt sich die Betriebsgefahr wie folgt: Zu jeder Zeit, in der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, geht von ihm eine abstrakte Gefahr aus. Es muss zu keiner tatsächlichen Gefahrenlage gekommen sein, ebenso wenig muss ein verkehrswidriges Verhalten vorliegen. Allein das Benutzen des Fahrzeuges genügt, um die Betriebsgefahr zu bejahen.

Bei unklaren Verkehrsunfällen lassen Sie sich daher immer kompetent von einem Rechtsanwalt beraten.

Beitrag von Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Verkehrsrecht

Vergehen im Straßenverkehr ahndet der Bußgeldkatalog nach deutschem Recht mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten. Bei besonders schwerwiegenden Tatbeständen kann sogar der Fahrerlaubnisentzug drohen. Sollte ein Fahrer jedoch die Maximalgrenze von 8 Punkten im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg erreichen, droht ihm das Gleiche. Aus diesem Grund ist es wichtig, den eigenen Punktestand und den Verfall der Punkte in Flensburg immer im Auge zu behalten.

Seit der Punktereform im Mai 2014 ist es für Autofahrer schwierig, die Tilgungsfristen zu verstehen. Die Auswirkungen der Punkte funktionieren auf zwei unterschiedliche Arten, da der Punkteverfall vor und nach der Reform unterschiedlich betrachtet wird.

 

Punkteverfall vor der Reform

Vor der Reform am 01.05.2014 verfielen die Punkte wie folgt:

Jeder Punkt beeinflusste einen anderen. Dies bedeutet, dass wenn ein neuer Punkt dazugekommen ist, stoppte dies den Verfall der bisherigen Punkte und die Verjährung begann von vorne (für alle Punkte).

Folgendes Verjährungsprinzip wurde angewandt:

Punkte und ihre jeweilige Verjährungsfrist:

  • Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
  • Straftaten: 5 Jahre
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug: 10 Jahre

Alle bis zum 30.04.2014 gesammelten Punkte verjähren nach diesem Prinzip.

 

Punkteverfall nach der Reform

Seit der Reform verjähren die Punkte, welche nach dem 01.05.2014 gesammelt wurden, nach einem neuen Prinzip. Jeder Punkt verjährt nun für sich. Neu hinzugekommene Punkte unterbrechen nicht die Löschung der alten Punkte.

Folgendes Verjährungsprinzip wird nunmehr angewandt:

Punkte und ihre jeweilge Verjährungsfrist:

  • Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt nach sich ziehen: 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die zwei Punkte nach sich ziehen: 5 Jahre
  • Straftaten, die drei Punkte nach sich ziehen: 10 Jahre

Dies bedeutet, dass jeder Punkt nach Ablauf seiner Verjährungsfrist gelöscht wird, unabhängig davon, ob weitere Punkte angehäuft worden sind. Dies ist für die Verkehrsteilnehmer wesentlich übersichtlicher und verständlicher.

Wer seinen Punktestand erfragen möchte, muss sich an das Kraftfahrt-Bundesamt wenden.

 

Überliegefrist

Nach Ablauf der Verjährung werden die Punkte in Flensburg jedoch nicht sofort gelöscht. Dies geschieht erst nach Ablauf eines weiteren Jahres, der Überliegefrist. Punkte, welche sich in der Überliegefrist befinden, sind in der Regel nicht mehr für die Behörden einsehbar, lediglich noch für den Bürger oder dessen Anwalt.

 

Wann werden die Punkte eingetragen?

Punkte werden erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides in der Akte in Flensburg vermerkt, sodass man die Eintragung durch Erhebung eines Einspruchs hinauszögern kann.

Einen Sonderfall bildet hier die 8-Punkte-Grenze. Wenn jemand bereits sieben Punkte gesammelt hat und nunmehr ein weiterer Punkt droht und somit auch der Fahrerlaubnisentzug, entscheidet die Behörde nach dem „Tattagprinzip“. Ist also der verjährte Punkt an dem Tattag des neuen Tags noch nicht verjährt, kann dennoch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Damit soll verhindert werden, dass der Verkehrssünder die Punkte durch Einsprüche und Gerichtsverfahren unnötig in die Länge zieht und damit dem Entzug des Führerscheins entgehen kann.

 

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Bußgeldkatalog.

Beitrag von unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 28.08.2016

Es hat gekracht. Das eigene Auto wurde beschädigt. Eventuell hat man selbst Verletzungen erlitten.

Der erste Schock ist gerade verdaut, da erhält man einen Anruf von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine vertrauensvolle Stimme verspricht, sich von nun an um alles zu kümmern. Sie haben den Eindruck, dass Ihr Schaden schnell und effektiv reguliert wird. Eine angenehme Überraschung. Oder etwa nicht?

Der nette Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung kennt sich in seinem Tagesgeschäft der Unfallschadensregulierung bestens aus.

Sie auch? Wissen Sie, was Ihnen zusteht? Ist Ihnen der Haushaltsführungsschaden ein Begriff? Wissen Sie, welches Schmerzensgeld Sie verlangen können? Müssen Sie den Gutachter der gegnerischen Versicherung wirklich akzeptieren?

Selbstverständlich arbeitet die gegnerische Versicherung nicht für Sie, sondern einzig und allein im eigenen Interesse. Sie wird Ihnen allenfalls den Schaden ersetzen, den Sie auch anmelden und nicht etwa das, was Ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.

Schon bei der Formulierung der Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung ist Vorsicht geboten. Eine flapsige Anmerkung kann Ihnen schnell als Mitverschulden angekreidet werden.

Die Versicherungen arbeiten mit einem Schadenmanagement. Durch eine frühe Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten soll vermieden werden, dass dieser zu einem freien Sachverständigen, zu freien Werkstätten, zu einem freien Mietwagenunternehmen und vor allen Dingen zu einem Anwalt geht.

Wir als Anwälte vertreten Ihre Verkehrsunfallsachen in Ihrem Interesse und setzen Ihre Ansprüche durch.

Die Anwaltskosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe der Haftungsquote erstatten.