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Beitrag über Vermögenssicherung unter Ehegatten von der kanzlei | armin unke im Wietmarscher Anzeiger

Unter jungen Familien ist der Glaube weit verbreitet, dass bei Tod eines Ehepartners beispielsweise die Immobilie auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Tatsächlich stimmt dies jedenfalls dann nicht, wenn ein Kind vorhanden ist. Dann bildet der überlebende Ehegatte eine Erbengemeinschaft mit dem Kind. Obwohl der überlebende Ehegatte in der Regel die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind hat, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Soll etwa die geerbte Immobilie verkauft werden, ist dazu die Zustimmung des Amtsgerichts erforderlich.

Durch einen Erbvertrag, ggf. verbunden mit einem Ehevertrag, oder ein Testament, kann hier im Vorfeld eine sinnvolle Lösung gefunden werden. Für Unternehmer, Eltern eines behinderten Kindes, Geschiedene oder Mitglieder einer Patchworkfamilie führt an einer letztwilligen Verfügung vernünftigerweise, insbesondere zur Vermögenssicherung, ohnehin kein Weg vorbei. Gleiches gilt, wenn der künftige Erbe Sozialleistungen (etwa ALG II) bezieht. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sollten dabei stets beachtet werden.

Mindestens ebenso verbreitet ist die Vorstellung, dass der Ehepartner quasi als Vertreter handeln darf, wenn man aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder wegen des fortschreitenden Alters seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Auch diese Vorstellung ist falsch. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht vor. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung ist da noch das kleinste Übel. Viel schwerer wiegt, dass im schlechtesten Fall eine völlig fremde Person Entscheidungen für den Betreuten treffen kann. Vermeiden lässt sich dieses Risiko durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, in der eine Person nach Wahl des Betroffenen (und nicht nach Wahl des Gerichts) dazu bevollmächtigt wird, im Ernstfall zu handeln. Die notarielle Form ist nicht immer zwingend, in der Regel aber sinnvoll.

Verbunden werden kann die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung. In einer solchen kann unter anderem niedergelegt werden, welche medizinische Versorgung im Ernstfall gewünscht ist.

Tipp zum Steuerrecht: „Durch Schaukeln Vermögen sichern und Steuern sparen“ –  Beitrag in der Sonntagszeitung für die Grafschaft Bentheim vom 11.10.2015

Als die Eheleute Müller – Name geändert – sich 1990 das Ja-Wort gaben, waren beide vermögenslos. Einen Ehevertrag schlossen sie nicht, lebten also fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Laufe der Jahre häufte Herr Müller ein Vermögen von vier Millionen Euro an, während Frau Müller die vier Kinder großzog und deshalb auch im Jahre 2015 noch immer über kein nennenswertes Vermögen verfügt.

Herr Müller möchte seiner Ehefrau nunmehr die Hälfte seines Vermögens übertragen. In erster Linie natürlich aus Liebe, aber auch wegen seines als GmbH-Geschäftsführer und Vereinsvorstand bestehenden persönlichen Haftungsrisikos und weil er die Pflichtteilsansprüche seines unehelichen Sohnes minimieren will.

Und eine Schenkungssteuer soll, im Falle eines Falles, natürlich auch nicht anfallen. Das Problem liegt zunächst darin, dass Schenkungen zwischen Eheleuten mindestens zehn Jahre lang von Pflichtteilsberechtigten im Rahmen ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht und unter Umständen auch von Gläubigern angefochten werden können. Zudem unterliegen Schenkungen zwischen Eheleuten, soweit der Freibetrag – derzeit liegt dieser bei einer halben Millionen Euro – überschritten wird, der Schenkungssteuer – und der Steuersatz zwischen Eheleuten liegt bei bis zu 30 Prozent.

Eine Lösungsmöglichkeit ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Hierzu beenden die Eheleute Müller den bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Vertarg. Dadurch erwirbt Frau Müller einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von zwei Millionen Euro. Die Begleichung dieser Forderung durch Herrn Müller ist keine Schenkung. Der Vorgang ist also im Grundsatz weder anfechtbar noch unterliegt er der Schenkungssteuer. In einem nächsten Schritt wechseln die Eheleute Müller, wieder mit einem notariellen Vertrag, erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück. Ziel erreicht.

Der Fall zeigt: Frühzeitiges Handeln spart Steuern und sichert Vermögen. Und das gilt nicht nur für Millionäre.