Beitrag über Vermögenssicherung unter Ehegatten von der kanzlei | armin unke im Wietmarscher Anzeiger
Unter jungen Familien ist der Glaube weit verbreitet, dass bei Tod eines Ehepartners beispielsweise die Immobilie auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Tatsächlich stimmt dies jedenfalls dann nicht, wenn ein Kind vorhanden ist. Dann bildet der überlebende Ehegatte eine Erbengemeinschaft mit dem Kind. Obwohl der überlebende Ehegatte in der Regel die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind hat, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Soll etwa die geerbte Immobilie verkauft werden, ist dazu die Zustimmung des Amtsgerichts erforderlich.
Durch einen Erbvertrag, ggf. verbunden mit einem Ehevertrag, oder ein Testament, kann hier im Vorfeld eine sinnvolle Lösung gefunden werden. Für Unternehmer, Eltern eines behinderten Kindes, Geschiedene oder Mitglieder einer Patchworkfamilie führt an einer letztwilligen Verfügung vernünftigerweise, insbesondere zur Vermögenssicherung, ohnehin kein Weg vorbei. Gleiches gilt, wenn der künftige Erbe Sozialleistungen (etwa ALG II) bezieht. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sollten dabei stets beachtet werden.
Mindestens ebenso verbreitet ist die Vorstellung, dass der Ehepartner quasi als Vertreter handeln darf, wenn man aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder wegen des fortschreitenden Alters seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Auch diese Vorstellung ist falsch. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht vor. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung ist da noch das kleinste Übel. Viel schwerer wiegt, dass im schlechtesten Fall eine völlig fremde Person Entscheidungen für den Betreuten treffen kann. Vermeiden lässt sich dieses Risiko durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, in der eine Person nach Wahl des Betroffenen (und nicht nach Wahl des Gerichts) dazu bevollmächtigt wird, im Ernstfall zu handeln. Die notarielle Form ist nicht immer zwingend, in der Regel aber sinnvoll.
Verbunden werden kann die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung. In einer solchen kann unter anderem niedergelegt werden, welche medizinische Versorgung im Ernstfall gewünscht ist.