Kanzlei Armin Unke Nordhorn/ Notar und Rechtsanwalt Armin Unke

Verbrauchertipp „Vertrag mit Fitnessstudio“

Thema Fitnessstudio: Umzug ist kein Grund zur Kündigung

Bei Krankheit oder Schwangerschaft kann der Vertrag mit dem Fitnessstudio oftmals außerordentlich, also ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen, gekündigt werden. Ein Umzug hingegen dient nur als Ausrede, um sich vor dem Training zu drücken. Eine außerordentliche Kündigung kann er nicht rechtfer-tigen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.05.2016 (Aktenzeichen: XII ZR 62/15) entschieden.

Der Kunde, ein Zeitsoldat, hatte den Vertrag mit dem Studio außerordentlich gekündigt, weil er an einen anderen Standort abkommandiert worden war. Der BGH entschied insoweit, dass das Risiko des Wegzugs regelmäßig in der Sphäre des Kunden liegt und somit keinen wichtigen Grund darstellt, der eine sofortige Kündigung rechtfertigen würde.

„Trotz dieser Entscheidung haben unsere Kunden auch weiterhin die Möglichkeit der Kündigung, wenn ihre neue Wohnung langfristig mehr als 30 km von unserem Studio entfernt liegt. Wir möchten der persönlichen oder auch beruflichen Veränderung, vor allem von jungen Menschen, nicht im Wege stehen“, sagt Nils Drumm von der upperFIT GmbH in Nordhorn.

„Eine faire Geste“, meint Armin Unke aus Nordhorn. Der Rechtsanwalt und Notar weist darauf hin, dass die Entscheidung des BGH rechtsdogmatisch richtig und so zu erwarten gewesen sei. Letztlich stünden die Kunden von Fitnessstudios damit aber schlechter als die Nutzer von Internet- oder Telefonleistungen: „Für diese sieht das Telekommunikationsgesetz ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn der bisherige Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht gewährt“, so Unke.