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Beitrag in den GN am 21.01.2018 von Rechtsanwältin Sabrina Meiners

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern unterschiedliche Glaubensrichtungen haben. Schwierig wird es aber häufig, wenn es darum geht, nach welchem Glauben das Kind erzogen und ob es ggf. getauft werden soll. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Eltern. Dieser Streit kann so weit gehen, dass das Gericht darüber entscheiden muss, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen werden soll, damit der dann alleinig Sorgeberechtigte seine Entscheidung „durchsetzen“ kann.

Gemäß § 1671 BGB setzt die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil voraus, dass zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erforderlich ist dann eine Gesamtabwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen umfassenden Betrachtung. Weiter ist zu beurteilen, ob die Eltern in der Lage sind, Entscheidungen gemeinsam treffen zu können. Eine Übertragung der elterlichen Sorge setzt insbesondere voraus, dass die Eltern zu einer gemeinsamen Entscheidungsfindung nicht bereit und fähig sind.  Solange die Eltern jedoch zumindest bereit sind, schriftlich gemeinsame Entscheidungen zu treffen, spricht vieles dafür, dass eine Kommunikation auf Elternebene möglich ist. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil würde dann ausscheiden.

Ob ein Kind getauft werden soll oder nicht und in welchem Glauben es erzogen werden soll, hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Es muss auch berücksichtigt werden, ob das Kind bereits Geschwister hat, die z. B. schon getauft sind, ob es selbst bereits einen Glauben ausübt und auch „offiziell“ in die jeweilige Gemeinschaft aufgenommen werden soll. Es ist somit ratsam, fachkundigen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen

Rechtstipp von Rechtsanwalt und Notar Armin Unke in den Grafschafter Nachrichten vom 19.11.2017

Einmal bei der Arbeit nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Ein Schaden ist entstanden. Da stellt sich schnell die Frage, haftet auch der Arbeitnehmer für Schäden, die an Gütern des Arbeitgebers oder Dritten entstanden sind. Oder hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies ist eine nicht so einfach zu beantwortende Frage.

Es kommt zunächst auf den Grad des Verschuldens an. Es ist also zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Wird der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich allein. Bei normalerFahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt. Schäden, die infolge leichtester Fahrlässigkeit entstanden sind, sind im Rahmen des Allgemeinen Betriebsrisikos alleine vom Arbeitgeber zu tragen.

Ist diese Frage erst einmal geklärt, muss noch geprüft werden, in welchem Umfange der Arbeitnehmer haftet. Dabei kommt es auf die Abwägung der Gesamtumstände an. So z.B. auf den Schadenanlass, die Schadenfolgen, dieGefahrgeneigtheit,  die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abgedecktes Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist, die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten.

Den Ausführungen können Sie entnehmen, dass die Frage, ob und in welchem Umfange ein Arbeitnehmer haftet bzw. der Arbeitgeber Regress bei seinem Arbeitnehmer nehmen kann, einer intensiven und fachkundigen Prüfung bedarf. Insoweit raten wir an, sich im Falle eines Schadeneintrittes an einen versierten Kenner des Arbeitsrechtes zu wenden.

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Osterausgabe 2017 des Wietmarscher Anzeigers

Unlängst hat das Landgericht Oldenburg folgenden Fall entschieden (LG Oldenburg, 07.03.2017, 16 S 516/16):

Es ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einen Pkw und einem Fahrradfahrer. Der beklagte Autofahrer wollte mit seinem Pkw eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die stark befahrene Straße fahren und wartete daher schräg auf dem Fahrradweg stehend auf eine Lücke. Sodann kam ein Fahrradfahrer und wollte den Pkw am Heck umfahren. Er übersah dabei eine Rasenkante, kam dabei zu Fall und wurde verletzt. Der Fahrradfahrer verlangte 50 % seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat eine Haftung des Autofahrers zu 25 % angenommen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen.

Es liegt hier zwar kein Verschulden des Beklagten vor, insbesondere hatte er nicht die Pflicht den Fahrradweg zu räumen, aber die Betriebsgefahr des Pkws rechtfertigt ein Mitverschulden des Beklagten. Grund: Ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, muss diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wieder räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, hat der Beklagte eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert hat, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten konnte.

Diese Entscheidung stellt klar, dass wenn man eine Gefahr trotz Einhaltung der Regeln schafft und diese sich auch realisiert, ein Verschulden nicht gänzlich ausgeschaltet werden kann.

Zur Klarstellung: Die Betriebsgefahr beschreibt die Gefahr, die automatisch von einer Sache ausgeht, sobald sie in Betrieb genommen wird. Die Gefahr ist also mit der Eigenart der Sache verbunden. Neben bestimmten Sachen bilden auch Tiere eine gesteigerte Gefährdungslage für einen Schadenseintritt. Die Konsequenz daraus trifft denjenigen, der diese Sache, die als Gefahrenquelle angesehen wird, in Betrieb nimmt. Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine gesteigerte Haftung vor.

Bei einem Pkw zeigt sich die Betriebsgefahr wie folgt: Zu jeder Zeit, in der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, geht von ihm eine abstrakte Gefahr aus. Es muss zu keiner tatsächlichen Gefahrenlage gekommen sein, ebenso wenig muss ein verkehrswidriges Verhalten vorliegen. Allein das Benutzen des Fahrzeuges genügt, um die Betriebsgefahr zu bejahen.

Bei unklaren Verkehrsunfällen lassen Sie sich daher immer kompetent von einem Rechtsanwalt beraten.

Beitrag von Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Verkehrsrecht

Vergehen im Straßenverkehr ahndet der Bußgeldkatalog nach deutschem Recht mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten. Bei besonders schwerwiegenden Tatbeständen kann sogar der Fahrerlaubnisentzug drohen. Sollte ein Fahrer jedoch die Maximalgrenze von 8 Punkten im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg erreichen, droht ihm das Gleiche. Aus diesem Grund ist es wichtig, den eigenen Punktestand und den Verfall der Punkte in Flensburg immer im Auge zu behalten.

Seit der Punktereform im Mai 2014 ist es für Autofahrer schwierig, die Tilgungsfristen zu verstehen. Die Auswirkungen der Punkte funktionieren auf zwei unterschiedliche Arten, da der Punkteverfall vor und nach der Reform unterschiedlich betrachtet wird.

 

Punkteverfall vor der Reform

Vor der Reform am 01.05.2014 verfielen die Punkte wie folgt:

Jeder Punkt beeinflusste einen anderen. Dies bedeutet, dass wenn ein neuer Punkt dazugekommen ist, stoppte dies den Verfall der bisherigen Punkte und die Verjährung begann von vorne (für alle Punkte).

Folgendes Verjährungsprinzip wurde angewandt:

Punkte und ihre jeweilige Verjährungsfrist:

  • Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
  • Straftaten: 5 Jahre
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug: 10 Jahre

Alle bis zum 30.04.2014 gesammelten Punkte verjähren nach diesem Prinzip.

 

Punkteverfall nach der Reform

Seit der Reform verjähren die Punkte, welche nach dem 01.05.2014 gesammelt wurden, nach einem neuen Prinzip. Jeder Punkt verjährt nun für sich. Neu hinzugekommene Punkte unterbrechen nicht die Löschung der alten Punkte.

Folgendes Verjährungsprinzip wird nunmehr angewandt:

Punkte und ihre jeweilge Verjährungsfrist:

  • Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt nach sich ziehen: 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die zwei Punkte nach sich ziehen: 5 Jahre
  • Straftaten, die drei Punkte nach sich ziehen: 10 Jahre

Dies bedeutet, dass jeder Punkt nach Ablauf seiner Verjährungsfrist gelöscht wird, unabhängig davon, ob weitere Punkte angehäuft worden sind. Dies ist für die Verkehrsteilnehmer wesentlich übersichtlicher und verständlicher.

Wer seinen Punktestand erfragen möchte, muss sich an das Kraftfahrt-Bundesamt wenden.

 

Überliegefrist

Nach Ablauf der Verjährung werden die Punkte in Flensburg jedoch nicht sofort gelöscht. Dies geschieht erst nach Ablauf eines weiteren Jahres, der Überliegefrist. Punkte, welche sich in der Überliegefrist befinden, sind in der Regel nicht mehr für die Behörden einsehbar, lediglich noch für den Bürger oder dessen Anwalt.

 

Wann werden die Punkte eingetragen?

Punkte werden erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides in der Akte in Flensburg vermerkt, sodass man die Eintragung durch Erhebung eines Einspruchs hinauszögern kann.

Einen Sonderfall bildet hier die 8-Punkte-Grenze. Wenn jemand bereits sieben Punkte gesammelt hat und nunmehr ein weiterer Punkt droht und somit auch der Fahrerlaubnisentzug, entscheidet die Behörde nach dem „Tattagprinzip“. Ist also der verjährte Punkt an dem Tattag des neuen Tags noch nicht verjährt, kann dennoch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Damit soll verhindert werden, dass der Verkehrssünder die Punkte durch Einsprüche und Gerichtsverfahren unnötig in die Länge zieht und damit dem Entzug des Führerscheins entgehen kann.

 

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Bußgeldkatalog.

Unternehmer kennen das: Eine Rechnung trudelt ein, wird inhaltlich geprüft und bezahlt. Die Vorsteuer wird erfolgreich geltend gemacht. Auf die Formalien der Rechnung achtet kaum jemand. Im Rahmen einer oft erst viele Jahre später stattfindenden Prüfung findet das Finanzamt einen formalen Mangel und versagt den Vorsteuerabzug.

Zu Recht, wie ein Blick in das Gesetz zeigt. Denn § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Vorsteuerabzug „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung“ voraus. Eine solche liegt etwa dann nicht vor, wenn der Leistungsgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet ist oder das Datum fehlt. Die Konsequenzen können verheerend sein. Neben der Pflicht zur Steuernachzahlung für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Abzugs kommt es zur Vollverzinsung mit 6% jährlich. Zwar ist die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung anerkannt, sodass eine formal fehlerhafte Rechnung auch nachträglich korrigiert werden kann, jedenfalls dann, wenn das Ausgangsdokument bereits Angaben zum Aussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Bislang war aber umstritten, ob diese Korrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirkt. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ: V R 26/15) nunmehr entschieden, dass eine Berichtigung mit Rückwirkung möglich ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Rechnung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt, ohne dies jedoch zu konkretisieren. Der BFH sah hier die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur als gegeben an. Folge: Steuernachzahlung und Vollverzinsung fielen weg.

Eingangsrechnungen sollten gleichwohl immer auch in formaler Hinsicht geprüft werden. Dies vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt und ist auch unter einem anderen Gesichtspunkt interessant: Wer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG hat, kann bis zur Erteilung einer solchen regelmäßig das Entgelt zurückbehalten.

… dachte sich ein Steuerpflichtiger und wollte seine Steuerschuld in Höhe von immerhin 140.000,00 € in den Räumen des Finanzamtes bar begleichen. Da die dortige Kasse geschlossen war, wurde die Annahme des Geldes verweigert. Der Steuerpflichtige wurde an die Deutsche Bundesbank verwiesen, wo er eine Bareinzahlung vornehmen könne. Dies lehnte er ab, weil das Finanzamt laut Gesetz ein örtliches Institut zur Annahme des Geldes ermächtigen müsse. Dem kam die Behörde nach und benannte die örtliche Sparkasse. Dort wurde die Annahme des Geldes aber verweigert. Der Steuerpflichtige befürchtete nun, dass das Finanzamt vollstrecken würde, um an das Geld zu kommen. Er stellte deshalb einen Eilantrag beim FG Münster (AZ: 7 V 2897/15). Dieser Antrag hatte allerdings keinen Erfolg. Da das Finanzamt ein örtliches Institut zur Annahme ermächtigt habe, sei es seinen Pflichten hinreichend nachgekommen. Auf die ablehnende Entscheidung der Sparkasse habe die Behörde keinen Einfluss gehabt. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass Steuerschulden unbar zu begleichen sind.

Pech hatte auch ein Ehepaar, das sich der für Landund Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige grundsätzlich geltenden Pflicht zur „Online-Abgabe“ der Steuererklärung widersetzen wollte, weil aus seiner Sicht „spätestens seit den Enthüllungen von Edward Snowden“ bewiesen sei, dass das Internet niemals sicher sein könne. Das Finanzamt müsse das Ehepaar von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung per Datenfernübertragung befreien. Diese Ansicht teilten das Finanzamt und das FG Baden-Württemberg (AZ: 7 K 3192/15) nicht. Die begehrte Entbindung komme nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Abgabe per Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sei. Vorhandene Bedenken hinsichtlich der Übertragungssicherheit seien nicht ausreichend. Der genannte Personenkreis muss seine Erklärungen also auch künftig „online“ übermitteln.

Alle anderen dürfen weiterhin hoffen, dass die Steuererklärung irgendwann tatsächlich auf den vielzitierten Bierdeckel passt.

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 26.02.2017

Pflegefamilien betreuen Kinder in der Gewissheit, dass die leiblichen Eltern die Rückführung des Kindes begehren können. Für die Pflegeeltern ist daher wichtig zu wissen, wann es durch das Gericht zu einer zeitlich unbefristeten Anordnung des Verbleibes des Kindes in der Pflegefamilie kommen kann.

Diese Frage hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 8. August 2016 unlängst entschieden. Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Dies bedeutet, dass genau geschaut werden muss, welche Gefahren für das Kind aus der Rückführung resultieren.

Es ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten, zu berücksichtigen. Das Kindeswohl ist hier das vorrangige Gut, welches es zu schützen gilt. Es sind die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und die seelischen Beeinträchtigungen zu betrachten. Die Abwägung kann sodann zu einer dauerhaften Verbleibensanordnung mit einer Umgangsregelung für die leiblichen Eltern führen, wenn bei einer Rückführung eine Beeinträchtigung des Kindes konkret droht.

Checklisten und Formulare zur Terminsvorbereitung finden Sie in unserem Downloadbereich

Das Ausfüllen der Checklisten / Formulare erleichtert Ihnen und uns die Vorbereitung des gemeinsamen Termins.

Sie können die Checklisten / Formulare herunterladen, am PC ausfüllen, ausdrucken und direkt per Mail an uns versenden.

Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners im Sonntagsblatt für die Grafschaft vom 25.12.2016

Die Beziehung ist in der Krise, ein Ehepartner verlässt die eheliche Wohnung und wendet sich nach kurzer Zeit einem neuen Partner zu. Wie sieht es nun mit dem Trennungsunterhalt aus?

Grundsätzlich steht dem bedürftigen Ehepartner während des Getrenntlebens Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der bedürftige Ehepartner einem neuen Partner zuwendet. Das Gesetz beschreibt eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, als „grob unbillig“.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann man laut bisheriger Rechtsprechung nicht vor Ab-lauf von zwei Jahren sprechen. Das OLG Oldenburg hat im November 2016 nunmehr entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Voraussetzung ist, dass der unterhaltsbedürftige Ehepartner bereits im Haushalt des neuen Partners lebt, die Beziehung bereits ein Jahr andauert, gemeinsame Urlaube verbracht und Familienfeiern gemeinsam besucht wurden.

Im vorliegenden Fall hat das Kind den neuen Partner bereits mit „Papa“ angesprochen. In einem solchen Fall kann von einer verfestigten Partnerschaft bereits vor Ablauf der zwei Jahre gesprochen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich in diesem Fall bereits aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Dem ehemaligen Partner ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr zuzumuten, weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen.

Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Weihnachten rückt näher, ein Baum muss her. Das ist nicht immer ganz einfach. Soll er künstlich sein oder echt? Fichte oder Nordmanntanne? Mit oder ohne Ballen? Vom Supermarkt- Parkplatz, aus dem Baumarkt oder direkt vom Landwirt? Auch die Optik ist entscheidend. Was viele nicht wissen: Fast genauso groß wie die Auswahl an Bäumen für den Käufer ist die Auswahl an Umsatzsteuersätzen für den Verkäufer.

Dass der Verkauf eines Weihnachtsbaumes der Umsatzsteuer unterliegt, ist klar. Mit der Entscheidung zwischen 7 und 19 Prozent ist es aber nicht getan. Handelt es sich um einen künstlichen Baum, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Ausnahme: Der Verkäufer ist Kleinunternehmer. Dann fällt keine Umsatzsteuer an.

Bei echten Bäumen ist zu unterscheiden: Ist der Verkäufer ein ganz „normaler“ Unternehmer, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Gleiches gilt bei einem Verkauf durch einen nicht pauschalierenden Landwirt oder eine gemeinnützige Einrichtung im Rahmen ihres Zweckbetriebes. Beim Verkauf durch einen sogenannten pauschalierenden Landwirt fallen 5,5 Prozent Umsatzsteuer an, wenn er den Baum etwa im Wald geschlagen hat.

Hat der gleiche Landwirt den Baum selbst in einer Sonderkultur hochgezogen, gilt ein Steuersatz 10,7 Prozent. Ein Sonderfall ist der Verkauf gebrauchter Bäume unter Anwendung der Differenzbesteuerung. Hierbei wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis besteuert. Wird dagegen ein Baum in das Ausland verkauft, kann der Vorgang steuerfrei sein, muss er aber nicht. Es kommt auf die konkreten Umstände an.

Das gilt im Übrigen auch für den Adventskranz. Aber das ist wieder eine andere Geschichte…

„Gegenwärtig haben wir die Lage, dass Ehegatten und Lebenspartner sich auch dann nicht automatisch gegenseitig vertreten können, wenn einer von ihnen auf Grund eines Unfalls oder einer plötzlich eintretenden Krankheit handlungsunfähig wird. Hierfür bedarf es erst der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers samt aller Verfahrensschritte, die mit einem Gerichtsverfahren einhergehen, wie die Anhörung des Betroffenen und der Betreuungsbehörde, die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sowie die Kontrollmaßnahmen des Gerichts – Verfahrensschritte, die von den Betroffenen gerade in Extremsituationen wie schwerer Krankheit oft als Belastung empfunden werden und die mit Kosten und Gebühren verbunden sind.

Natürlich lässt sich ein Gerichtsverfahren auch heute schon vermeiden, indem man einer Vertrauensperson wie dem Ehegatten rechtzeitig eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Und natürlich ist die Lösung über die Vorsorgevollmacht – daran gibt es gar keinen Zweifel – vorzugswürdig. Denn allein die Vorsorgevollmacht ermöglicht es den Bürgern, ihre Wünsche gezielt niederzulegen, sie vorab mit dem Bevollmächtigten zu besprechen und auf diese Weise eine Betreuung dauerhaft zu vermeiden.“

Was sich liest wie eine Marketingmaßnahme für die Vorsorgevollmacht, ist dem Protokoll der Sitzung des Bundesrats vom 14. Oktober 2016 entnommen. Dort wurde ein nach wie vor unterschätztes Problem erkannt. Knapp 2/3 der Befragten sollen Umfragen zufolge irrtümlich davon ausgehen, dass im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit der Ehe- oder Lebenspartner einspringen kann. Die Folge: Obwohl in Deutschland ca. 17 Mio. Menschen leben, die älter als 64 Jahre sind, sind beim Zentralen Vorsorgeregister nur knapp drei Mio. Vorsorgevollmachten registriert.

Die Befassung mit dem Thema ist also wichtig, nicht nur für ältere Menschen. Einige Rechtsschutzversicherungen beteiligen sich sogar an den Kosten einer entsprechenden anwaltlichen Beratung oder tragen diese ganz.

34 regionale Profis der Hochzeitsbranche laden in das Küchenstudio Ardland in Nordhorn ein

Die Profi Hochzeiter Messe ist am Samstag, 22.10.2016 von 14 Uhr bis 18 Uhr sowie am Sonntag, 23.10.2016 von 10 Uhr bis 18 Uhr im Küchenstudio Ardland für alle Interessierten geöffnet.

Auch das Team der kanzlei | armin unke wird dort für Sie als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Seien Sie herzlich willkommen!

dieprofihochzeiter.de

Beitrag von unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 28.08.2016

Es hat gekracht. Das eigene Auto wurde beschädigt. Eventuell hat man selbst Verletzungen erlitten.

Der erste Schock ist gerade verdaut, da erhält man einen Anruf von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine vertrauensvolle Stimme verspricht, sich von nun an um alles zu kümmern. Sie haben den Eindruck, dass Ihr Schaden schnell und effektiv reguliert wird. Eine angenehme Überraschung. Oder etwa nicht?

Der nette Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung kennt sich in seinem Tagesgeschäft der Unfallschadensregulierung bestens aus.

Sie auch? Wissen Sie, was Ihnen zusteht? Ist Ihnen der Haushaltsführungsschaden ein Begriff? Wissen Sie, welches Schmerzensgeld Sie verlangen können? Müssen Sie den Gutachter der gegnerischen Versicherung wirklich akzeptieren?

Selbstverständlich arbeitet die gegnerische Versicherung nicht für Sie, sondern einzig und allein im eigenen Interesse. Sie wird Ihnen allenfalls den Schaden ersetzen, den Sie auch anmelden und nicht etwa das, was Ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.

Schon bei der Formulierung der Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung ist Vorsicht geboten. Eine flapsige Anmerkung kann Ihnen schnell als Mitverschulden angekreidet werden.

Die Versicherungen arbeiten mit einem Schadenmanagement. Durch eine frühe Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten soll vermieden werden, dass dieser zu einem freien Sachverständigen, zu freien Werkstätten, zu einem freien Mietwagenunternehmen und vor allen Dingen zu einem Anwalt geht.

Wir als Anwälte vertreten Ihre Verkehrsunfallsachen in Ihrem Interesse und setzen Ihre Ansprüche durch.

Die Anwaltskosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe der Haftungsquote erstatten.

Thema Fitnessstudio: Umzug ist kein Grund zur Kündigung

Bei Krankheit oder Schwangerschaft kann der Vertrag mit dem Fitnessstudio oftmals außerordentlich, also ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen, gekündigt werden. Ein Umzug hingegen dient nur als Ausrede, um sich vor dem Training zu drücken. Eine außerordentliche Kündigung kann er nicht rechtfer-tigen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.05.2016 (Aktenzeichen: XII ZR 62/15) entschieden.

Der Kunde, ein Zeitsoldat, hatte den Vertrag mit dem Studio außerordentlich gekündigt, weil er an einen anderen Standort abkommandiert worden war. Der BGH entschied insoweit, dass das Risiko des Wegzugs regelmäßig in der Sphäre des Kunden liegt und somit keinen wichtigen Grund darstellt, der eine sofortige Kündigung rechtfertigen würde.

„Trotz dieser Entscheidung haben unsere Kunden auch weiterhin die Möglichkeit der Kündigung, wenn ihre neue Wohnung langfristig mehr als 30 km von unserem Studio entfernt liegt. Wir möchten der persönlichen oder auch beruflichen Veränderung, vor allem von jungen Menschen, nicht im Wege stehen“, sagt Nils Drumm von der upperFIT GmbH in Nordhorn.

„Eine faire Geste“, meint Armin Unke aus Nordhorn. Der Rechtsanwalt und Notar weist darauf hin, dass die Entscheidung des BGH rechtsdogmatisch richtig und so zu erwarten gewesen sei. Letztlich stünden die Kunden von Fitnessstudios damit aber schlechter als die Nutzer von Internet- oder Telefonleistungen: „Für diese sieht das Telekommunikationsgesetz ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn der bisherige Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht gewährt“, so Unke.

 

 

Beitrag über Vermögenssicherung unter Ehegatten von der kanzlei | armin unke im Wietmarscher Anzeiger

Unter jungen Familien ist der Glaube weit verbreitet, dass bei Tod eines Ehepartners beispielsweise die Immobilie auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Tatsächlich stimmt dies jedenfalls dann nicht, wenn ein Kind vorhanden ist. Dann bildet der überlebende Ehegatte eine Erbengemeinschaft mit dem Kind. Obwohl der überlebende Ehegatte in der Regel die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind hat, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Soll etwa die geerbte Immobilie verkauft werden, ist dazu die Zustimmung des Amtsgerichts erforderlich.

Durch einen Erbvertrag, ggf. verbunden mit einem Ehevertrag, oder ein Testament, kann hier im Vorfeld eine sinnvolle Lösung gefunden werden. Für Unternehmer, Eltern eines behinderten Kindes, Geschiedene oder Mitglieder einer Patchworkfamilie führt an einer letztwilligen Verfügung vernünftigerweise, insbesondere zur Vermögenssicherung, ohnehin kein Weg vorbei. Gleiches gilt, wenn der künftige Erbe Sozialleistungen (etwa ALG II) bezieht. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sollten dabei stets beachtet werden.

Mindestens ebenso verbreitet ist die Vorstellung, dass der Ehepartner quasi als Vertreter handeln darf, wenn man aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder wegen des fortschreitenden Alters seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Auch diese Vorstellung ist falsch. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht vor. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung ist da noch das kleinste Übel. Viel schwerer wiegt, dass im schlechtesten Fall eine völlig fremde Person Entscheidungen für den Betreuten treffen kann. Vermeiden lässt sich dieses Risiko durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, in der eine Person nach Wahl des Betroffenen (und nicht nach Wahl des Gerichts) dazu bevollmächtigt wird, im Ernstfall zu handeln. Die notarielle Form ist nicht immer zwingend, in der Regel aber sinnvoll.

Verbunden werden kann die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung. In einer solchen kann unter anderem niedergelegt werden, welche medizinische Versorgung im Ernstfall gewünscht ist.

Ob Sie sie mit Bundesministerin Manuela Schwesig nur als stumpfes Schwert oder mit dem verstorbenen Autor Klaus Klages als geballte Faust der öffentlichen Hand ansehen, spielt spätestens dann keine Rolle mehr, wenn sie vor der Tür steht: die Steuerfahndung. Regelmäßig wird Sie in einer solchen Situation nur die Antwort auf eine Frage interessieren: „Was ist zu tun?“

Zunächst sollten Sie größtmögliche Ruhe bewahren. Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt. Bitten Sie den Leiter der Durchsuchungsmaßnahme höflich um eine Visitenkarte und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Schaffen Sie eine angenehme Gesprächsatmosphäre. Vergessen Sie aber nicht, dass Sie sich selbst nicht belasten müssen. Unüberlegte Spontanäußerungen sind zu vermeiden. Sammeln Sie möglichst viele Informationen.

Entbinden Sie Ihren Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Unterlassen Sie zwingend körperlichen Widerstand.

Auch wenn Sie lediglich zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet sind, kann die freiwillige Herausgabe von Unterlagen zur Vermeidung von Zufallsfunden sinnvoll sein. Versuchen Sie keinesfalls, Beweismittel beiseitezuschaffen. Weisen Sie den Fahndungsleiter frühzeitig darauf hin, welche Unterlagen Sie für Ihre tägliche Arbeit benötigen.

Ist kein Anwalt zugegen, sollten Sie abschließend mit dem Fahndungsleiter das weitere Vorgehen erörtern. Spätestens nach dem Ende der Durchsuchungsmaßnahme sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit dieser Akteneinsicht beantragen und etwaige Rechtsmittel prüfen kann. Außerdem ist die Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. denn eines steht fest: Eine Durchsuchung ist unangenehm, sie ist aber kein Beweis für eine Straftat.

 

Die Ballermann-Party bereitete ihrem Veranstalter auch Tage später noch Kopfschmerzen. Sangria hatte er nicht getrunken, wegen der an eine Baleareninsel erinnernden Namensgebung aber tief in die Tasche greifen müssen. Denn den Begriff Ballermann hatte sich bereits vor etlichen Jahren ein kluger Kopf durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) schützen lassen. Nicht der Inhaber eines spanischen Lokals, sondern dem Vernehmen nach ein deutscher Jurastudent, der ursprünglich eine Kneipe im Ruhrgebiet unter der Bezeichnung eröffnen wollte. Klingt komisch, ist aber so.

Markenschutz entsteht nämlich im Regelfall durch die Eintragung einer Marke. Hierdurch erwirbt der Markeninhaber für zunächst zehn Jahre das alleinige Nutzungsrecht. Wesentliche Voraussetzungen der Eintragung einer Marke sind deren Unterscheidungskraft, ihre grafische Darstellbarkeit sowie das Fehlen von Schutzhindernissen. Gattungsbezeichnungen etwa sind nicht eintragbar.

Schutzfähig sind Wortmarken (Nivea), Bildmarken (Mercedesstern), Wort-/ Bildmarken (Bayer-Kreuz), Zahlen (4711), Hörzeichen (Darstellbarkeit in Notenform reicht aus), Formen (Toblerone) und Farben (Milka-Lila).

Wer die Rechte eines Markeninhabers verletzt, erhält in der Regel eine Abmahnung, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung. Mitunter wird Schadenersatz geltend gemacht („fiktive Lizenzgebühr“).

Um Markenrechtsverketzungen zu vermeiden, sollte recherchiert werden. Hinweise und Links hierzu finden sich auf der Homepage des DPMA unter www.dpma.de/marke/recherche. Bei der Recherche ist die Fantasie gefragt, weil eine Verletzung auch droht, wenn die gewählte Bezeichnung nur Ähnlichkeit zu einer bereits registrierten Marke aufweist. Wem trotz aller Recherchemaßnahmen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, der sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Übrigens, den Veranstaltern von After-Work-Partys droht keine Gefahr. Nach einer Entscheidung des BPatG ist der Begriff für den Veranstaltungsbereich mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar.

Beitrag unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Thema „Einvernehmliche Scheidung“

Wenn eine Ehe gescheitert ist, steht fast unvermeidlich das Thema Scheidung im Raum. Sind beide Ehepartner willens, sich ohne Streit scheiden zu lassen, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Neben der Scheidung der Ehe sollte unter anderem auch Einigkeit über zu zahlenden Unterhalt, die Verteilung des Vermögens, den Versorgungsausgleich und das Sorge- und Umgangsrecht bestehen.

Es ist sinnvoll, dass diese Fragen vorab in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, die dann dem Gericht vorgelegt werden kann.

Eine einjährige Trennungszeit ist in der Regel auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Voraussetzung, damit eine Ehe geschieden werden kann, wobei es möglich ist, den Scheidungsantrag schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.

Auch wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zumindest einer der Eheleute anwaltlich vertreten wird.

Es steht den Parteien jedoch frei, ob nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird oder jeder einen eigenen Anwalt beauftragt.

Es drängt sich schnell die Frage auf, wer für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen muss. Schließlich wird in solchen Fällen ein Anwalt meist nur deshalb engagiert, weil es der Anwaltszwang für die Antragstellung so vorsieht – und nicht, weil zwischen den Ehepartnern Streit besteht.

Während also der Antragsgegner auf juristischen Beistand verzichten darf, flattert dem Antragsteller die Anwaltsrechnung ins Haus, sofern ihm für den Antrag nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn der Antragsteller vermeiden möchte, allein auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben, gäbe es die Möglichkeit einer Kostenteilungsvereinbarung.

Tipp zum Steuerrecht: „Durch Schaukeln Vermögen sichern und Steuern sparen“ –  Beitrag in der Sonntagszeitung für die Grafschaft Bentheim vom 11.10.2015

Als die Eheleute Müller – Name geändert – sich 1990 das Ja-Wort gaben, waren beide vermögenslos. Einen Ehevertrag schlossen sie nicht, lebten also fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Laufe der Jahre häufte Herr Müller ein Vermögen von vier Millionen Euro an, während Frau Müller die vier Kinder großzog und deshalb auch im Jahre 2015 noch immer über kein nennenswertes Vermögen verfügt.

Herr Müller möchte seiner Ehefrau nunmehr die Hälfte seines Vermögens übertragen. In erster Linie natürlich aus Liebe, aber auch wegen seines als GmbH-Geschäftsführer und Vereinsvorstand bestehenden persönlichen Haftungsrisikos und weil er die Pflichtteilsansprüche seines unehelichen Sohnes minimieren will.

Und eine Schenkungssteuer soll, im Falle eines Falles, natürlich auch nicht anfallen. Das Problem liegt zunächst darin, dass Schenkungen zwischen Eheleuten mindestens zehn Jahre lang von Pflichtteilsberechtigten im Rahmen ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht und unter Umständen auch von Gläubigern angefochten werden können. Zudem unterliegen Schenkungen zwischen Eheleuten, soweit der Freibetrag – derzeit liegt dieser bei einer halben Millionen Euro – überschritten wird, der Schenkungssteuer – und der Steuersatz zwischen Eheleuten liegt bei bis zu 30 Prozent.

Eine Lösungsmöglichkeit ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Hierzu beenden die Eheleute Müller den bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Vertarg. Dadurch erwirbt Frau Müller einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von zwei Millionen Euro. Die Begleichung dieser Forderung durch Herrn Müller ist keine Schenkung. Der Vorgang ist also im Grundsatz weder anfechtbar noch unterliegt er der Schenkungssteuer. In einem nächsten Schritt wechseln die Eheleute Müller, wieder mit einem notariellen Vertrag, erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück. Ziel erreicht.

Der Fall zeigt: Frühzeitiges Handeln spart Steuern und sichert Vermögen. Und das gilt nicht nur für Millionäre.

Herzliche Glückwünsche zur bestandenen Prüfung!

Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin und Kollegin Marie Gremm zur mit Bravour bestandenen Prüfung zur Notarfachwirtin!

Armin Unke, Dr. Oliver Niekiel, Sabrina Meiners, Jutta, Birgit, Barbara, Erika, Tina, Sandra, Lisa und Mikail

Neues Portal des BMJV zu Verbraucherrechten auf wissen-wappnet.de

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet auf seinem jüngst eingerichteten Verbraucherportal wissen-wappnet.de Tipps, Ratgeber, Erklärvideos und weiterführende Informationen rund um Verbraucherrechte.

Sie stehen mitten im Leben, führen ein erfolgreiches Unternehmen und Ihrer Familie geht es gut? Dann haben Sie allen Grund zur Freude. Vergessen Sie aber nicht, dass sich diese Situation durch Unfall oder Krankheit ändern kann. Passieren kann das jedem von uns. Unerwartet. Jeden Tag.

Ihre Familie wird sich in erster Linie um Ihr Wohlbefinden kümmern. Weil Sie entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen haben, erhalten Sie die bestmögliche medizinische Versorgung. Nur: Wer kümmert sich um Ihr Unternehmen? Mit wenig Aufwand können Sie Vorsorgemaßnahmen treffen. Packen Sie Ihren Notfallkoffer.

Was hinein gehört? Das hängt von den individuellen Umständen ab. Eine Generalvorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, vollumfänglich für Sie zu handeln. Jedenfalls dann, wenn sie notariell beurkundet ist. Manchmal ist die Bestellung eines Notfall-Geschäftsführers oder Notfall-Prokuristen der bessere Weg. Schriftlich festgehaltene Handlungsanweisungen sorgen für ein Handeln in Ihrem Sinne. Eine Bankvollmacht garantiert, dass Gehälter gezahlt und Rechnungen beglichen werden können.

Eine Kopie des Gesellschaftsvertrages gehört ebenso in den Notfallkoffer wie Ihr Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie relevante Liefer-, Miet-, Leasing-, Darlehens- und Arbeitsverträge. Hinweise zu bestehenden Patenten, Schutz- und Markenrechten sowie Lizenzen dürfen nicht fehlen. Eine Aufstellung der Versicherungen und Bankverbindungen ist unentbehrlich. Die Kontaktdaten wichtiger Ansprechpartner müssen in den Koffer.

Ohne Informationen zum Hinterlegungsort von Zweitschlüsseln geht wenig. Ohne Passwörter geht noch weniger. Auch eine Aufstellung Ihrer Immobilien gehört hinein. Legen Sie entsprechende Grundbuchauszüge am besten gleich dazu.

Auch als Unternehmer sind Sie in erster Linie Mensch. Überlegen Sie, ob im Notfallkoffer Platz für eine Patientenverfügung ist.

Fragen Sie sich, ob das Gesetz die richtigen Rahmenbedingungen für Ihre Ehe vorgibt. Packen Sie andernfalls noch einen (notariellen) Ehevertrag mit ein. Beim Notfallkoffer gibt es keine Übergepäckgebühren.

Sie haben Ihren Notfallkoffer gepackt? Dann haben Sie ideale Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Ihr Unternehmen nach Ihrer Genesung noch erfolgreich läuft.

Vergessen Sie aber nicht, auch für Ihren Todesfall vorzusorgen. Das tut niemand gerne. Machen Sie es trotzdem. Überlegen Sie, wer Ihr Unternehmen fortführen soll. Wer soll Ihr Einfamilienhaus bekommen? Wer die Eigentumswohnungen? Ihre gesetzlichen Erben? Als streitanfällige Erbengemeinschaft? Lieber nicht. Möchten Sie jemanden enterben? Droht Ihre Ehe zu scheitern? Haben Sie ein Kind mit Behinderung? Oder sind Sie Teil einer Patchwork-Familie? Dann führt an einem Testament oder Erbvertrag vernünftigerweise ohnehin kein Weg vorbei. Oft ist die zivilrechtlich naheliegende Lösung auch steuerrechtlich optimal. Aber nicht immer.

Lassen Sie sich beraten. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen der Gesetzgeber bietet.